Spenden via Paypal oder Banküberweisung

Ihre Spende für die UVB können Sie bei uns auch mit PayPal durchführen - ganz unkompliziert und schnell. Wir zeigen, wie es funktioniert.

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Unser Spendenkonto

IBAN: DE48 3345 0000 0026 3421 05
BIC: WELADED1VEL

 

Informationen zu Ihrer Spende /Zuwendung

Kurz erklärt:

Bei Spenden / Zuwendungen bis zu einem Betrag von 300 € gilt der vereinfachte Nachweis. Das heißt, dass dann ein Kontoauszug oder ein Überweisungsbeleg genügt. Sie müssen die Belege über Ihre getätigten Spenden nur dann vorlegen, wenn Ihr Finanzamt Sie dazu auffordert. Bitte bewahren Sie die Nachweise aber auf jeden Fall bis zum Ablauf eines Jahres nach Erhalt Ihres Steuerbescheids auf.

Ausführlich erklärt:

Zuwendungen (Spenden) an politische Parteien / Wählergemeinschaften im Sinne des § 2 des Parteiengesetzes sind, sofern die jeweilige Partei nicht gemäß § 18 Absatz 7 des Parteiengesetzes von der staatlichen Teilfinanzierung ausgeschlossen ist, bis zur Höhe von insgesamt 1.650 Euro und im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten bis zur Höhe von insgesamt 3.300 Euro im Kalenderjahr abzugsfähig. Sie können nur insoweit als Sonderausgaben abgezogen werden, als für sie nicht eine Steuerermäßigung nach § 34g ESTG gewährt worden ist.

Die tarifliche Einkommensteuer ermäßigt sich bei Spenden / Zuwendungen an Vereine ohne Parteicharakter (Wählergemeinschaften), wenn der Zweck des Vereins (Wählergemeinschaft) ausschließlich darauf gerichtet ist, durch Teilnahme mit eigenen Wahlvorschlägen an Wahlen auf Kommunalebene bei der politischen Willensbildung mitzuwirken (§ 34g Satz 1 Nummer 2 a ESTG).

Die Ermäßigung beträgt 50 Prozent der Ausgaben (Spenden), höchstens 825 Euro für Ausgaben (Spenden), im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten höchstens 1.650 Euro (§ 34g Satz 2 ESTG).

Statt einer Zuwendungsbestätigung genügt der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts, wenn die Zuwendung 300 Euro nicht übersteigt und der Empfänger eine politische Partei im Sinne des § 2 des Parteiengesetzes ist, die nicht gemäß § 18 Absatz 7 des Parteiengesetzes von der staatlichen Teilfinanzierung ausgeschlossen ist, und bei Spenden der Verwendungszweck auf dem vom Empfänger hergestellten Beleg aufgedruckt ist (§ 50 Absatz 4 Nummer 2c ESTDV).

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