An den Vorsitzenden des Rates der Stadt Velbert Herrn Dirk Lukrafka,
Thomasstraße 1, 42551 Velbert (28.05.2024)
Sehr geehrte Damen und Herren,
für die nächste Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses sowie des Rates der Stadt Velbert beantragen wir den
Tagesordnungspunkt Arbeitsgelegenheiten für Asylbewerberinnen und Asylbewerber und sonstige Leistungsempfängerund beantragen dazu:
Die Verwaltung wird beauftragt:
- Arbeitsgelegenheiten nach § 5 Absatz 1 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) für Leistungsberechtigte zu schaffen. Es ist ein Konzept zu erarbeiten, in dem sowohl die städtischen Töchter als auch soziale Träger einbezogen werden.
- Auf Grundlage des § 16d SGB II ein Konzept für Arbeitsgelegenheiten für erwerbsfähige Leistungsberechtigte von Bürgergeld, insbesondere anerkannte Asylbewerber in Kooperation mit dem Jobcenter und den sozialen Trägern, zu erarbeiten.
- Um weitere Maßnahmenanbieter zu gewinnen, soll zudem ein ArbeitsgelegenheitsIdeenpool entwickelt werden.
- Etwaige finanzielle und personelle Mittel für die Koordination sind ab dem Haushaltsplan 2025 einzuplanen. Bis dahin sollen notwendige Mittel durch Beschluss des Haupt- und Finanzausschusses aus anderen Bereichen zur Verfügung gestellt werden. Etwaige Refinanzierungsmöglichkeiten durch Bundesoder Landesmittel sind zu prüfen.
- Der Ausschuss für Soziales, Familien und Senioren sowie der Haupt- und Finanzausschuss sollen regelmäßig über den Fortschritt und die Umsetzung der beantragten Punkte informiert werden.
Begründung:
Asylbewerberinnen und Asylbewerber bringen aus ihren Herkunftsländern Lebenserfahrungen und zum Teil Arbeitsbegabungen mit, die auch als wirtschaftliches Potential verstanden werden dürfen. Die Asylbewerberinnen und Asylbewerber können zwar nicht ohne Weiteres in den ordentlichen Arbeitsmarkt integriert werden, sollen während des Verfahrens aber auch nicht auf ungewisse Zeit in Beschäftigungslosigkeit verharren müssen. Eine solche Beschäftigungs- und Perspektivlosigkeit widerspricht auch dem Ziel der Integration in die Gesellschaft und den ersten Arbeitsmarkt. Gemäß § 5 Abs. 4 Satz 1 AsylbLG sind arbeitsfähige, nicht erwerbstätige Leistungsberechtigte, die nicht mehr im schulpflichtigen Alter sind, zur Wahrnehmung
einer zur Verfügung gestellten Arbeitsgelegenheit verpflichtet. Gleichzeitig sollen sie durch ihre Arbeitsleistung einen Beitrag für die Gesellschaft leisten. Dies gilt auch für rechtskräftig abgelehnte Asylbewerber bis zu deren Ausreise. Für beide Gruppen ist die gesetzliche Möglichkeit vorgesehen, die zumindest in begrenztem Maß einen Beschäftigungsersatz vorsieht: Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 AsylbLG sollen Asylbewerberinnen und Asylbewerbern so weit wie möglich Arbeitsgelegenheiten bei staatlichen, bei kommunalen und bei gemeinnützigen Trägern zur Verfügung gestellt werden, sofern die zu leistende Arbeit sonst nicht, nicht in diesem Umfang oder nicht zu diesem Zeitpunkt verrichtet werden würde. Die Arbeitsgelegenheiten begründen weder ein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts, noch ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne der gesetzlichen Kranken- und
Rentenversicherung. Die Vorschriften über den Arbeitsschutz sowie die Grundsätze der Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung finden entsprechende Anwendung. Sie sollen zeitlich und räumlich so gestaltet werden, dass sie von der Zielgruppe
stundenweise ausgeführt werden können und zumutbar sind. Die Asylbewerber sollen über die genaue Art der Tätigkeit und die Arbeitszeiten durch einen Ansprechpartner der Arbeitsgelegenheit informiert und ggf. sozialpädagogisch begleitet werden.
Folgende Tätigkeitsfelder können einbezogen werden:
Öffentliche Einrichtungen, Soziales, Vereine, Kindertagesstätten, Schule, Kinder und Jugend, Naturschutz, Tierschutz, Umweltschutz
Die Liste der Tätigkeitsfelder ist offen und muss durch konkrete Aufgaben ergänzt werden. So können beispielhaft als konkrete Aufgabe Arbeitsgelegenheiten im Bereich der Reinigung von Allgemeinflächen in Asylbewerber- Unterkünften und des
Unterkunftsumfeldes sowohl bei Gemeinschafts- wie auch Einzelunterkünften eingerichtet werden.
Ziel der Arbeitsgelegenheit ist es, langzeitarbeitslose Leistungsberechtigte insbesondere anerkannte Asylbewerber durch sinnstiftende Tätigkeiten wieder an den ersten Arbeitsmarkt heranzuführen und die soziale Teilhabe zu fördern. Die Stadt Velbert soll die Verfügbarkeit von Arbeitsgelegenheiten fördern. Von einem wichtigen Stellenwert ist die Zumutbarkeit der Arbeitsgelegenheiten: Zur Wahrnehmung der Arbeitsgelegenheiten können nur Leistungsberechtigte verpflichtet werden, die arbeitsfähig sind. Bei unbegründeter Ablehnung einer solchen Tätigkeit, bei gleichzeitigem Bezug von Bürgergeld, besteht gemäß § 5 Abs. 4 Satz 2 AsylbLG nur Anspruch auf Leistungen entsprechend § 1a Absatz 1 AsylbLG. Das heißt konkret, bei Ablehnung werden die Leistungen im Vergleich zu einer Aufnahme einer zumutbaren Arbeitsgelegenheit gekürzt.
Die gemeinnützige Tätigkeit sowie die persönliche Eignung, bei sozialen Tätigkeiten insbesondere vergleichbar mit einer Einsichtnahme in ein erweitertes Führungszeugnis, des Leistungsempfängers sind von dem zuständigen Kostenträger zu überprüfen. Das Ziel der Arbeitsgelegenheiten ist der grundsätzliche Ansatz, dass Leistungsberechtigte, die keiner regulären Beschäftigung nachgehen, durch den regelmäßigen Einsatz ihrer Arbeitsleistung einen Beitrag für die Gesellschaft erbringen.
Sie geben somit für die erhaltenen Leistungen, wie beispielsweise die Kosten der Unterkunft, der Gesellschaft etwas zurück. Ein weiteres Ziel ist dabei die Teilhabe am sozialen Leben, eine Förderung der Integration in Arbeitsmarkt und Gesellschaft sowie
eine Verbesserung der sprachlichen Kenntnisse. Zu beachten ist, dass keine bestehenden regulären Arbeitsverhältnisse durch eine neue Arbeitsgelegenheit von einem Wegfall bedroht sind.
Freundliche Grüße
gez. Andreas Kanschat
Dirk aus dem Siepen
Nico Schmidt
(Fraktionsvorsitzende)